Bundesverfassungsgerichtsgesetz — Artikel § 18🇩🇪
1 beslissingen
Nichtannahmebeschluss: Offenbar rechtsmissbräuchliche Strafanzeige gegen Verfassungsrichter begründet keinen Ausschlussgrund wegen Beteiligung an der Sache (§ 18 Abs 1 Nr 1 BVerfGG) - iÜ Absehen von der Entscheidungsbegründung